Ein Fall für den Staatsanwalt?
EISENACH. Die Anerkennung als "FußbehandlungseinrichtungDDG" durch die AG Diabetischer Fuß setzt voraus, dass die Praxisoder Klinik Kooperationsvereinbarungen, z.B. mit Podologenund Orthopädie-Schuhmachern, nachweist. Ein Problem mitdem Antikorruptionsgesetz ergibt sich daraus nicht - wenn sichdie Beteiligten an die üblichen Vorgaben halten.