AG Fuß nennt passende Nachweiskriterien

Wer taugt beim DFS als Zweitmeinungsgeber?

AG Fuß nennt passende Nachweiskriterien
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Berlin. Welche ärztlichen Fachrichtungen besitzen die Expertise, um die Notwendigkeit einer Amputation beim diabetischen Fußsyndrom (DFS) zu überprüfen? Der G-BA musste sein Zweitmeinungsverfahren nochmals beraten, nachdem das Bundesgesundheitsministerium nachgehakt hatte. Die AG Fuß machte dem G-BA Vorschläge.

Die Umsetzung des vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im April 2020 beschlossenen Verfahrens für eine ärztliche Zweitmeinung vor einer Amputation bei Menschen mit Diabetes mellitus zieht sich hin. Das BMG hatte z.B. beim G-BA nachgefragt, warum die Fachrichtungen Orthopädie und Unfallchirurgie unberücksichtigt blieben. Der G-BA setzte daraufhin das Zweitmeinungsverfahren zum DFS wieder auf die Tagesordnung seiner öffentlichen Sitzung am 18. März – nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe der diabetes zeitung.

Dr. Michael­ Eckhard­, Sprecher der AG Fuß, hatte im Vorfeld in einem Schreiben an den Unabhängigen Vorsitzenden des G-BA, Professor Josef Hecken, deutlich gemacht, „dass allein die Zugehörigkeit zu einer einmal erworbenen Fachdisziplin – welcher auch immer – nicht automatisch die Kompetenz für ein so spezielles Tätigkeitsfeld wie die Behandlung des DFS bedeutet“. 

Zertifizierung der DDG belegt Qualität in Zentren
Wer als Zweitmeinungsgeber fungieren wolle, sollte mindestens eine vergleichbare Expertise in der Versorgung von Menschen mit DFS nachweisen können, wie die ambulant und klinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte, die sich seit Jahren als Diabetolog/innen, Chirurg/innen, Orthopäd/innen, Gefäßchirug/innen  in den AG Fuß DDG zertifizierten Behandlungszentren engagierten, betont Dr. Eckhard. Denn außerhalb der spezialisierten Behandlungseinrichtungen würden immer noch Menschen zu früh oder ohne Gefäßdiagnostik und ohne Verbesserung der Durchblutung amputiert oder auch in Kliniken behandelt, die nicht über eine ausreichende Kompetenz auf diesem speziellen Gebiet verfügten. Hier könne das Zweitmeinungsverfahren beim DFS eine wichtige Unterstützung zur Vermeidung unnötiger Amputationen sein.

Interdisziplinäres Setting ist ein Merkmal
Die AG Fuß ermunterte den G-BA, „einen plausiblen und einfach nachprüfbaren Nachweis entsprechender Kompetenz für die Zweitmeinungsgeber zu definieren“. Dafür schlug sie folgende Kriterien vor:

  • Facharztstatus (wie bereits definiert, erweitert um die den Einspruch erhebenden Disziplinen)
  • aktive Tätigkeit als Facharzt mit regelmäßiger klinisch-praktischer Arbeit mit und an Patienten mit DFS in den mindestens letzten fünf Jahren
  • Nachweis einer Mindestfallzahl an behandelten Patienten mit DFS von z.B. ≥ 30 pro Jahr. Diese Zahl hält die AG für niedrig genug, um wenig Experten von der Zweitmeinung auszuschließen und gerade hoch genug, um eine Diskrimination zu erlauben. Die Zahl 30 finde sich auch bei den zur Zertifizierung von Fußbehandlungseinrichtungen einzureichenden 30 Fällen zur Ergebnisqualität.
  • ggf. Nachweis eines interdisziplinären Behandlungssettings

Michael Reischmann
Quelle: diabetes zeitung 03/2021

 

Schreiben der AG Fuß an den G-BA: bit.ly/DFS_Hecken